Klöppelgruppe Mittelbach

Satzung des Sächsisch-Erzgebirgischen Klöppelverbandes e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sächsisch-Erzgebirgischer Klöppelverband e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und versteht sich als demokratisch organisierte und demokratisch wirkende Interessenvertretung der Klöppelnden und aller auf den Klöppelgebiet Arbeitenden. In besonderer Weise verpflichtet er sich der Klöppelei der sächsisch-erzgebirgischen Traditionsregion, ihrer Bewahrung und schöpferischen Weiterentwicklung. In diesem Sinne stellt er sich der Gesamtheit des Erbes einer der bedeutendsten europäischen Klöppelregionen, die mit ihrer viereinhalb Jahrhunderten langen Geschichte die historisch älteste und heute noch leistungsstärkste Deutschlands ist.
  2. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder national und international. Er arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen Verbänden, im Besonderen mit der internationalen Vereinigung der Spitzenklöppler (OIDFA) zusammen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmä§ige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich seiner Satzung verpflichten.
  2. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit sind für die Mitgliedschaft ohne Belang.
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Nach Entrichten einer Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand eine Mitgliedskarte zur Bestätigung der Mitgliedschaft ausgestellt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und Rücksendung der Mitgliedskarte; sie wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam,
    2. durch den Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Nichtbezahlen des Beitrags.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird auch bei Erwerb der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres in voller Höhe geschuldet.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung. Die Ladungsfrist beträgt 20 Tage. Eine Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Über die Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderung, Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden, Stellvertreter, Hauptkassierer und 2 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen jeweils eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  5. Zur Änderung der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich sein sollte, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses wird 2 Rechnungsprüfern, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, übertragen. Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle Konten, Bücher und Buchungsunterlagen des Vereins einzusehen. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht ihrer Tätigkeit, der einen Vorschlag zur Beschlussfassung über die Entlastung des Kassierers enthalten muss.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich der Kunst & Kultur & Denkmalpflege verpflichtet fühlt.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 17. September 2022 in der in Annaberg-Buchholz tagenden Mitgliederversammlung beschlossen.

Sie tritt an die Stelle der am 26. Mai 1990 in Schwarzenberg beschlossenen und am 15. Juni 1991, am 27. November 1993 und am 25. August 1995 in Schwarzenberg, sowie am 20. September 2014, am 17. September 2016 und am 14. September 2019 in Annaberg-Buchholz geänderten Satzung.
Sie wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.